Allgemeine Geschäftsbedingung

1GELTUNG

1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Lieferbedingung" für alle Verträge, Lieferungen von Waren, sonstige damit zusammenhängende Leistungen des Verkäufers im Gescftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder

öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.

 

1.2 Im Rahmen einer laufenden Gescftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer nicht in jedem Einzelfall ausdcklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat und der Käufer den Bedingungen nicht widersprochen hat.

 

1.3 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

 

2.2 Auftge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder in Textform bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.

 

2.3 Soweit Angestellte des Verkäufers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den Kaufvertrag in Textform hinausgehen, bedürfen diese stets der Bestätigung des Verkäufers in Textform, um wirksam zu sein. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

 

2.4 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen (insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen) bekannt, die nach pflichtgemäßem unternehmerischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen dem Verkäufer die Rechte gem. § 321 BGB zu. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug- Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im  Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten.

 

2.5 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und – sofern es sich nicht um Lagerware handelt - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zuckzunehmen. Eine Warenrücknahme für sonderbestellte Waren des Käufers ist nicht möglich. Eine Rücknahme aktueller Lagerware erfolgt nur in unversehrter Originalverpackung und in einwandfrei wiederverkaufs- fähigem Zustand. In jedem Falle ist der Verkäufer berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages (derzeit 20 %, mindestens 15 ) für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.

 

3. DATENSCHUTZ

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Käufers erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere werden personenbezogene Daten des Käufers für die Erfüllung abgeschlossener Vertge und zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des

Käufers erfolgen, verarbeitet. Dies gilt nicht, wenn dem Käufer ein Widerspruchsrecht zusteht und er von diesem Recht gegenüber dem Verkäufer Gebraucht macht.

 

4. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

Die Übernahme vom etwaigen Käufer gegenüber Dritten obliegenden Leistungen wie z. B. Beratungs- und  Planungsleistungen  gehören  nicht  zum  Vertragsgegenstand,  soweit  nicht  anders  vereinbart. Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z. B. EIB) der

Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon – sowohl bei der Installation als auch bei steren Reparaturen nur mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben des Verkäufers zuckzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht übernommen.

 

5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, VERZUG UND AUSFUHRVORSCHRIFTEN

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk“ vereinbart.

 

5.2 Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen

Fragen voraus.

 

5.3 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Lieferung oder Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, stestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengescft).

 

5.4 Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird der Transport der Ware vom Verkäufer versichert.

 

5.5 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

5.6 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

 

5.7 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt herer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich,   kann   der   Käufer   zucktreten.  Schadenersatzanspche  sind   in   diesem   Falle

 

ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

 

5.8 Der Verkäufer haftet bei Verzug nur für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

 

5.9 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

 

5.10 Der Export bestimmter Güter kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.

 

5.11 Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.

 

6. VERPACKUNG

6.1 Die Verpackung wird gesondert berechnet.

 

6.2 Soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung bzw. ab dem

01.01.2019 gemäß Verpackungsgesetz bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet  wird,  ist  der  Käufer  verpflichtet,  das  Verpackungsmaterial bereitzuhalten  und  dem

Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Käufer mit dem Verkäufer vereinbart, gegen die

Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

 

6.3 Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen in Textform anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

 

6.4 Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, ln, (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen – insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommelngeliefert. Diese Bedingungen liegen in den Gescftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus oder werden auf Anforderung zugesandt. Diese können vom Käufer auch auf der KTG-Website unter  http://www.kabeltrommel.de/unsere-spulen/ueberlassungsbedingungen.html eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.

 

6.5 Für Kunststoffkabeltrommeln bis zu 600 mm Durchmesser, die von der KTG hergestellt werden, gelten insoweit die Bedingungen der KTG, soweit nicht gegenüber dem Käufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer ltigen Fassung bzw. ab dem 01.01.2019 gemäß Verpackungsgesetz eine darüber hinausgehende Rücknahme erforderlich ist. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

 

7. PREISE UND ZAHLUNG

7.1 Die Preise verstehen sich stets zzgl. Umsatzsteuer.

 

7.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturrechnungen.

 

7.3 Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

 

7.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist der Verkäufer im Verzugsfall berechtigt, für Entgeltforderungen Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 € zu verlangen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

 

7.5. Berechnete Reparatur- oder Versandkosten, Metall-, Schnittlängen-, Mindermengen-, Rückgabe- oder ähnliche Zuschläge sind nicht skontier hig.

 

7.6 Der Verkäufer kann sämtliche Forderungen auch unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig stellen, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

 

7.7 Im Fall des Zahlungsverzugs kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs. 8.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug-um-Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese Rechtsfolge durch Sicherheitsleistung in Höhe der ausstehenden Zahlungen abwenden.

 

7.8 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehalten von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund, auf den die Nichtzahlung gestützt wird, bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

 

7.9 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverltnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

 

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Der Verkäufer belt sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Gescftsbeziehung von ihm

bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den

Käufer aus der Gescftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Vertgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für

 

 

 

Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

 

8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

 

8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungs- betrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

 

8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Gescftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.

 

8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs.

3 bis 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern

die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

 

8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

 

8.8 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Effnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Allfällig zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.

 

8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.

 

8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungs- betrag des Verkäufers für die Ware.

 

9. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

9.1 Für Sachmängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich durch Anzeige in Textform an den Verkäufer zu gen. Soweit sich ster ein Mangel zeigt, hat der Käufer diesen dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeigt, gilt die Ware als genehmigt. In

diesem Fall entfallen sämtliche Mängelrechte des Käufers. Bei beiderseitigen Handelsgescften unter

Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.

 

9.2. Im Fall des beabsichtigten Einbaus der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang im Rahmen von § 377 HGB die Obliegenheit, die für den Einbau maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überpfen und dem Verkäufer Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen.

 

9.3. Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.

 

9.4 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Überprüfung durch den Verkäufer darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.

 

9.5 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt diese trotz angemessener Frist-  und  Nachfristsetzung  durch  den  Käufer  nicht,  so  ist  der  Käufer  -  unbeschadet  etwaiger

 

Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt 10. - nach seiner Wahl berechtigt,  Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen.

 

9.6 Hat der Käufer, die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.

 

9.7. Erforderlich i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Käufers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzanspchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Verkäufers mit Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen des Verkäufers aufzurechnen. Ziffer 7.9. bleibt jedoch unberührt. Über die erforderlicheAus-  und  Einbaukostehinausgehenden  Forderungedes  Käufers,  insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden, beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.

 

9.8. Sind die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen i.S.d. § 439 Abs. 3

BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware im mangelfreien Zustand und unter Becksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig, ist der Verkäufer

berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.

 

9.9. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war, verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

 

9.10 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

 

9.11 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffs Anspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

 

9.12 Rückgriffs Ansprüche gem. §§ 445a, 445 b, 478 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Käufers durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen des Käufers. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffs berechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

 

9.13 Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der

Verkäufer gemäß Abschnitt 10 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

 

10. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

10.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Ferner haftet der Verkäufer für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung

des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintreten- den Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

 

10.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

 

10.3 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

 

10.4 Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

10.5 Im Übrigen gelten für Mangelansprüche die Verjährungsfristen des Abschnittes 9.11.

 

11. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

11.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, welche diesen Gescftsbedingungen unterliegen, ist der Sitz des Verkäufers.

 

11.2. Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Gescftsbedingungen unterliegenden Vertgen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor jedem anderen Gericht zu verklagen.

 

11.3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der

Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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